Junge Union Minden-Lübbecke
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News-Ticker
Satzung der JU Minden-Lübbecke
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Satzung der Jungen Union Kreisverband Minden-Lübbecke

Inhalt

Präambel

Kapitel I (Name und Sitz)

§ 1 Name
§ 2 Sitz

Kapitel II (Mitgliedschaft)

§ 3 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
§ 4 Aufnahme- und Überführungsverfahren
§ 5 Mitgliedsrechte und -pflichten
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 Ausschluss

Kapitel III (Gliederung)

§ 10 Organisationsstufen
§ 11 Der Kreisverband
§ 12 Die Stadt- und Gemeindeverbände

Kapitel IV (Organe)

§ 13 Organe des Kreisverbandes
§ 14 Die Kreisdelegiertenkonferenz
§ 15 Zusammensetzung der Kreisdelegiertenkonferenz
§ 16 Aufgaben der Kreisdelegiertenkonferenz
§ 17 Antragsberechtigung und Satzungsänderung
§ 18 Der Kreisvorstand
§ 19 Aufgaben des Kreisvorstandes
§ 20 Der Kreisvorsitzende
§ 21 Organe des Stadt- / Gemeindeverbandes
§ 22 Die Mitgliederversammlung
§ 23 Der Stadt- / Gemeindeverbandsvorstand

Kapitel V (Schlussbestimmungen)

§ 24 Niederschrift
§ 25 Wahlperiode
§ 26 Auflösung des Kreisverbandes
§ 27 Verweisungen
§ 28 Inkrafttreten

Präambel

Die Junge Union Minden-Lübbecke ist als Kreisverband der Jungen Union Deutschlands eine selbständige politische Vereinigung, die durch Fortentwicklung der von der CDU vertretenen politischen Grundwerte an der freiheitlichen demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens mitwirkt und sich um die politische Bildung und Aktivierung der jungen Generation bemüht. Die Junge Union sieht ihre Aufgabe darin, die Vorstellungen der jungen Generation in die Entwicklung politischer Ziele und Grundsätze für eine humane Gesellschaft einzubringen und sie in der Öffentlichkeit und innerhalb der CDU durchzusetzen.


Kapitel I (Name und Sitz)

§ 1 (Name)

(1) Die Junge Union Minden-Lübbecke ist die selbständige Vereinigung der jungen Generation in der CDU.
(2) Die Vereinigung führt den Namen Junge Union Deutschlands, Landesverband Nordrhein-Westfalen, Kreisverband Minden-Lübbecke.

§ 2 (Sitz)

Sitz des Kreisverbandes ist die CDU-Kreisgeschäftsstelle.

Kapitel II (Mitgliedschaft)

§ 3 (Mitgliedschaftsvoraussetzung)

Mitglied der Jungen Union Minden-Lübbecke kann jeder werden, der sich zu ihren Grundsätzen bekennt und ihre Ziele zu fördern bereit ist, mindestens das 14. Lebensjahr, nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat und nicht Mitglied einer anderen politischen Partei als der CDU / CSU oder einer gegen die CDU gerichteten Gruppe ist.

§ 4 (Aufnahme- und Überführungsverfahren)

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisverband nach Anhörung des Vorsitzenden des zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverbandes.
(3) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Bewerbers durch den Kreisverband des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.
(4) Ist über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats nicht entschieden worden, so gilt er als angenommen.
(5) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung vom Kreisverband Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang vom Kreisverband an den Landesverband mit der Begründung des Kreisverbandes schriftlich weiterzuleiten. Der Landesvorstand entscheidet endgültig über den Antrag des Bewerbers
(6) Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in der Regel in demjenigen Stadt- bzw. Gemeindeverband geführt, in welchem es wohnt. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisverband Ausnahmen zulassen.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage nach der Aufnahme durch den Kreisverband. Der Antragsteller erhält eine Eingangsbestätigung.

§ 5 (Mitgliedsrechte und -pflichten)

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Jungen Union gewählt werden.
(2) Die Mitglieder der Jungen Union Minden-Lübbecke sind verpflichtet, sich für die Junge Union einzusetzen. Die Inhaber von Ämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Gremien regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes, des Bezirksvorstandes und des Kreisvorstandes müssen, die Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände der Jungen Union sollen gleichzeitig Mitglied der CDU sein, um die Ziele der Jungen Union besser zu unterstützen.

§ 6 (Mitgliedsbeiträge)

(1) Der Kreisverband der Jungen Union Minden-Lübbecke erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt eine Beitrags- und Finanzordnung.
(2) Die Mitglieder der Jungen Union Minden-Lübbecke können ihre Mitgliedsrechte nur ausüben, wenn sie gemäß der Beitrags- und Finanzordnung ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben. Für die Überprüfung ist der Kreisschatzmeister zuständig. Das Ruhen der Mitgliedsrechte gilt insbesondere für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechte auf allen Ebenen des Kreisverbandes der Jungen Union Minden-Lübbecke.

§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch Ausschluss oder durch Tod.
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der Jungen Union, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(3) Der Austritt ist dem Kreisverband Minden-Lübbecke schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam. Der Mitgliedsausweis ist spätestens zu diesem Zeitpunkt abzugeben. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der Zentralen Mitgliederkartei zu melden.

§ 8 (Ordnungsmaßnahmen)

(1) Durch den Kreisverband Minden-Lübbecke können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Jungen Union oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen haben.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Enthebung von Ämtern in der Jungen Union
4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Jungen Union auf Zeit.
Für die Ordnungsmaßnahmen Nr. 3 und 4 ist die jeweils nächst höhere Ebene zuständig.
(3) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Ordnungsmaßnahmen sind beim Landesschiedsgericht der Jungen Union Nordrhein-Westfalen anfechtbar.
(5) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für die Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

§ 9 (Ausschluss)

(1) Ein Mitglied kann nur aus der Jungen Union Minden-Lübbecke ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Union verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(2) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des zuständigen Vorstandes der Jungen Union nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ausschließlich durch das Landesschiedsgericht der Jungen Union Nordrhein-Westfalen.

Kapitel III (Gliederung)

§ 10 (Organisationsstufen)

Die Organisationsstufen des Kreisverbandes der Jungen Union Minden-Lübbecke sind:
1. der Kreisverband
2. der Stadt- bzw. Gemeindeverband

§ 11 (Der Kreisverband)

(1) Der Kreisverband ist die Organisation der Jungen Union in den Grenzen des Kreises Minden-Lübbecke. Er gliedert sich in folgende Stadt- und Gemeindeverbände:
Bad Oeynhausen, Espelkamp, Hille, Hüllhorst, Lübbecke, Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Preußisch Oldendorf, Rahden und Stemwede.
(2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der Jungen Union mit Satzung und selbständiger Kassenführung.
(3) Der Kreisverband ist zuständig für die organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches, insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Der Kreisverband hält mit allen Stadt- und Gemeindeverbänden ständige Verbindung. Er unterstützt und überwacht ihre Arbeit. Der Kreisverband kann den Stadt- und Gemeindeverbänden gestatten, in seinem Auftrag und unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörigen Belege eine Kasse zu führen.
(5) Beschlüsse und Maßnahmen der Stadt- und Gemeindeverbände dürfen nicht im Gegensatz zu denen des Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Kreisverbandes stehen.

§ 12 (Die Stadt- und Gemeindeverbände)

(1) Der Gemeindeverband ist die Organisation der Jungen Union in der kreisangehörigen Gemeinde. Ihm entspricht in kreisangehörigen Städten der Stadtverband. Die Bildung und Abgrenzung der Stadt- und Gemeindeverbände ist Aufgabe des Kreisvorstandes.
(2) Innerhalb eines Stadt- bzw. Gemeindeverbandes können auch Ortsverbände gegründet werden.
(3) Alle organisatorischen und politischen Maßnahmen der Stadt- und Gemeindeverbände müssen im Einvernehmen mit dem Kreisverband getroffen werden.
(4) Die Stadt- und Gemeindeverbände haben die Aufgabe:
1. Das Gedankengut der Jungen Union zu verbreiten und für die Ziele der Jungen Union und die Mitgliedschaft in der Jungen Union zu werben.
2. Die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen.
3. Die Belange der Jungen Union gegenüber den öffentlichen Dienststellen ihres Bereiches zu vertreten.
4. Die Beschlüsse der überörtlichen Organe und Gremien der Jungen Union auszuführen und deren Richtlinien zu beachten.
(5) Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Stadt- bzw. Gemeindeverband an die Richtlinien und Beschlüsse der Kreisdelegiertenkonferenz und des Kreisvorstandes gebunden. Über alle Veranstaltungen der Stadt- und Gemeindeverbände sind der Kreisvorstand und die CDU-Kreisgeschäftsstelle unter Angabe der Tagesordnung zu unterrichten.
(6) Der Nachweis der Mitgliederzahl eines Stadt- bzw. Gemeindeverbandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederkartei. Die Mitgliederzahl eines Stadt- bzw. Gemeindeverbandes wird durch die CDU-Kreisgeschäftsstelle festgestellt.
(7) Die Stadt- und Gemeindeverbände sind berechtigt, für ihren Bereich Geschäftsordnungen zu erlassen, die dieser Satzung nicht widersprechen dürfen und der Genehmigung des Kreisvorstandes unterliegen.

Kapitel IV (Organe)

§ 13 (Organe des Kreisverbandes)

Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Union Minden-Lübbecke sind:
1. die Kreisdelegiertenkonferenz
2. der Kreisvorstand

§ 14 (Die Kreisdelegiertenkonferenz)

(1) Die Kreisdelegiertenkonferenz ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Kreisvorstand einberufen.
(2) Die Einladung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens zehn Tagen erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels.
(3) Der Kreisvorstand muss die Kreisdelegiertenkonferenz unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen, wenn 1/5 der Delegierten, 1/10 der mit Mitgliedsrechten ausgestatteten Mitglieder der Jungen Union Minden-Lübbecke oder 1/10 der dem Kreisverband angehörenden Stadt- und Gemeindeverbände dieses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

§ 15 (Zusammensetzung der Kreisdelegiertenkonferenz)

(1) Die Kreisdelegiertenkonferenz besteht aus den Delegierten der dem Kreisverband angehörenden Stadt- und Gemeindeverbände sowie den gewählten Mitgliedern des Kreisvorstandes.
(2) Die Delegierten werden von den Stadt- und Gemeindeverbänden in jedem Kalenderjahr gewählt. Pro angefangene zehn Mitglieder im Stadt- bzw. Gemeindeverband darf ein Delegierter gewählt werden. Entscheidend hierfür ist der Mitgliederstand einen Monat vor der nächsten Kreisdelegiertenkonferenz.
(3) Die Anzahl der der Kreisdelegiertenkonferenz angehörenden Mitglieder des Kreisvorstandes darf 1/5 der Gesamtzahl nicht übersteigen.
(4) Zur Kreisdelegiertenkonferenz sind außerdem einzuladen:
1. die der Jungen Union Minden-Lübbecke angehörenden Mitglieder des Bezirksvorstandes der Jungen Union Ostwestfalen-Lippe, des Landesvorstandes und des Landesausschusses der Jungen Union Nordrhein-Westfalen sowie des Bundesvorstandes und des Deutschlandrates der Jungen Union Deutschlands
2. die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes
3. die der Jungen Union Minden-Lübbecke angehörenden Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten
(5) Die gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes haben bis zum Ende der Kreisdelegierten-
konferenz Stimmrecht.

§ 16 (Aufgaben der Kreisdelegiertenkonferenz)

(1) Die Kreisdelegiertenkonferenz ist als höchstes Organ für alle Aufgaben des Kreisverbandes zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen sind. Sie kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf andere Organe übertragen.
(2) Aufgaben der Kreisdelegiertenkonferenz sind unter anderem:
1. Beschlussfassung über die Richtlinien der Politik und die Arbeit des Kreisverbandes
2. Beschlussfassung über die Satzung des Kreisverbandes
3. Beschlussfassung über die Beitrags- und Finanzordnung sowie über die Verfahrensordnung des Kreisverbandes
4. Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes
5. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Kreisvorsitzenden und des Kreisschatzmeisters
6. Entlastung des Kreisvorstandes
7. Wahl der Delegierten für alle übergeordneten Gremien
8. Wahl der Delegierten für den CDU-Kreisparteitag
9. Nominierung der Kandidaten für übergeordnete Gremien

§ 17 (Antragsberechtigung und Satzungsänderung)

(1) Anträge zur Behandlung auf einer ordentlichen Kreisdelegiertenkonferenz sind spätestens sieben Tage vor dem Tagungstermin dem Kreisvorsitzenden und der CDU-Kreisgeschäftsstelle schriftlich einzureichen. Die Anträge müssen kurz gefasst und auf das Wesentliche beschränkt sein. Antragsbegründungen können während der Kreisdelegiertenkonferenz mündlich vorgetragen werden
(2) Antragsberechtigt sind:
1. der Kreisvorstand
2. jeder Stadt- bzw. Gemeindeverband
3. jeder Delegierte
Ihnen ist zur Begründung ihrer Anträge Rederecht einzuräumen.
(3) Anträge, die fristgemäß sieben Tage vor Beginn der Kreisdelegiertenkonferenz bei der CDU-Kreisgeschäftsstelle eingegangen sind, liegen der Kreisdelegiertenkonferenz als Drucksachen vor. Zu diesen Anträgen können während der Beratung schriftlich Änderungsanträge gestellt werden.
(4) Eine Änderung der Satzung kann nur auf einer ordentlichen Kreisdelegiertenkonferenz mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
(5) Die vorgesehene Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut mit der Einladung den Delegierten bekanntgegeben werden.

§ 18 (Der Kreisvorstand)

(1) Der Kreisvorstand der Jungen Union Minden-Lübbecke besteht aus 15 gewählten stimmberechtigten Mitgliedern sowie weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme.
(2) Dem Kreisvorstand gehören stimmberechtigt an:
1. der Vorsitzende
2. die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Geschäftsführer
4. der Schatzmeister
5. der Pressesprecher
6. 9 Beisitzer
(3) Als ständige Gäste mit beratender Stimme gehören dem Kreisvorstand an:
1. die Vorsitzenden der dem Kreisverband angehörenden Stadt- und Gemeindeverbände
2. die dem Kreisverband angehörenden Mitglieder des Bezirksvorstandes, des Landesvorstandes und des Bundesvorstandes.
(4) Der Kreisvorstand kann beschließen, weitere ständige Gäste mit beratender Stimme zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.
(5) Der Kreisvorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Kreisgeschäftsführer, der Kreisschatzmeister und der Kreispressesprecher bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand.
(6) Der Kreisvorsitzende muss den Kreisvorstand mindestens in jedem zweiten Kalendermonat einberufen. Die Ladung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. In Eilfällen beträgt die Ladungsfrist mindestens drei Tage.

§ 19 (Aufgaben des Kreisvorstandes)

(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband zwischen den Kreisdelegiertenkonferenzen. Er unterhält mit allen Verbänden ständige Verbindung. Er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Stadt- und Gemeindeverbände.
(2) Aufgaben des Kreisvorstandes sind:
1. Vorbereitung der Kreisdelegiertenkonferenzen
2. Durchführung der Beschlüsse der Kreisdelegiertenkonferenzen
3. Bestimmung der Richtlinien der Politik der Jungen Union Minden-Lübbecke zwischen den Kreisdelegiertenkonferenzen
4. Erledigung der politischen und organisatorischen Arbeiten des Kreisverbandes
5. Überprüfung der Arbeiten der Stadt- und Gemeindeverbände
6. Genehmigung der Geschäftsordnungen der Stadt- und Gemeindeverbände
7. Führung der Kassengeschäfte
8. Durchführung der kreisweiten Bildungsarbeit
9. Einberufung von Versammlungen einzelner Stadt- bzw. Gemeindeverbände bei nicht turnusgemäßen Vorstands- und Delegiertenwahlen.
(3) Der Kreisvorstand regelt die Aufgabenteilung unter seinen Mitgliedern.
(4) Der geschäftsführende Kreisvorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Kreisverbandes zwischen den Sitzungen des Kreisvorstandes und ist zuständig für deren Vorbereitung.
(5) Der Kreisvorstand kann zur Vorbereitung der Erledigung seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten, die in der Regel von Beisitzern geleitet werden. Zur Mitarbeit in diesen Arbeitskreisen sind alle Mitglieder der Jungen Union Minden-Lübbecke aufgerufen.

§ 20 (Der Kreisvorsitzende)

(1) Der Kreisvorsitzende vertritt den Kreisverband der Jungen Union Minden-Lübbecke nach innen und außen.
(2) Der Kreisvorsitzende leitet die Veranstaltungen des Kreisverbandes. Er handhabt die Ordnung bei den Kreisvorstandssitzungen und beruft im Einvernehmen mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Kreisvorstandes die Sitzungen des Kreisvorstandes ein.
(3) Der Kreisvorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern in der Reihenfolge ihres erzielten Stimmergebnisses in allen ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben vertreten. Bei deren gleichzeitiger Verhinderung bestimmt der Kreisvorsitzende ein Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes zu seinem Vertreter.

§ 21 (Organe des Stadt- / Gemeindeverbandes)

Die Organe des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 22 (Die Mitgliederversammlung)

(1) Die Stadt- bzw. Gemeindeverbandsversammlung ist das höchste Organ des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes. Sie tritt mindestens einmal im Jahr als Versammlung aller
Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes zusammen und wird durch den Vorstand des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes einberufen.
(2) Die Einladung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens zehn Tagen erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels.
(3) Der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand muss die Mitgliederversammlung unverzüglich unter Beachtung der Landungsfrist einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Beschlussfassung über die Richtlinien der Politik und die Arbeit des Stadt- bzw.
Gemeindeverbandes
2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorsitzenden und Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Delegierten für die Kreisdelegiertenkonferenz
6. Nominierung der Kandidaten für übergeordnete Gremien
Sie kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf andere Organe übertragen.
(5) Anträge zur Behandlung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Tagungstermin dem Vorstand des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes schriftlich einzureichen. Die Anträge müssen kurz gefasst und auf das Wesentliche beschränkt sein. Antragsbegründungen können während der Mitgliederversammlung mündlich vorgetragen werden
(6) Antragsberechtigt sind:
1. der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand
2. jedes Mitglied
Ihnen ist zur Begründung ihrer Anträge Rederecht einzuräumen.

§ 23 (Der Stadt- / Gemeindeverbandsvorstand)

(1) Der Stadt- bzw. Gemeindeverband besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens zwei weiteren gewählten Mitgliedern sowie weiteren Mitgliedern mit beratender Stimme.
(2) Als ständige Gäste mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an:
1. die Vorsitzenden der dem Stadt- bzw. Gemeindeverband angehörenden Ortsverbände.
2. die dem Stadt- bzw. Gemeindeverband angehörenden Mitglieder des Kreisvorstandes, des Bezirksvorstandes, des Landesvorstandes und des Bundesvorstandes.
(3) Der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand kann beschließen, weitere ständige Gäste mit
beratender Stimme zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.
(4) Der Vorstand leitet den Stadt- bzw. Gemeindeverband zwischen den Mitgliederversammlungen. Er unterhält ständige Verbindung mit dem Kreisverband und allen Ortsverbänden. Er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Ortsverbände.
(5) Aufgaben des Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstandes sind:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
3. Erledigung der politischen und organisatorischen Arbeiten des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes
4. Durchführung der kommunalen Bildungsarbeit
(6) Der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand regelt die Aufgabenteilung unter seinen Mitgliedern.
(7) Der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorsitzende vertritt den Stadt- bzw. Gemeindeverband nach innen und außen, leitet die Veranstaltungen des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes. und beruft de Sitzungen des Vorstandes ein.

Kapitel V (Schlußbestimmungen)

§ 24 (Niederschrift)

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift hat eine gedrängte Zusammenfassung des Ablaufs der Sitzung des jeweiligen Organs oder Gremiums zu enthalten. Positiv beschiedene Anträge sind ihrem Wortlaut und Stimmergebnis nach festzuhalten.
(3) Bei Niederschriften über Wahlen sind die erzielten Stimmergebnisse für jeden Kandidaten, geordnet nach Ja, Nein, Enthaltung und Ungültig, festzuhalten.

§ 25 (Wahlperiode)

Funktionen des Kreisvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dieses gilt für alle übrigen Wahlämter der Jungen Union Minden-Lübbecke, es sei denn, diese Satzung schreibt etwas anderes vor.

§ 26 (Auflösung des Kreisverbandes)

(1) Der Kreisverband der Jungen Union Minden-Lübbecke kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck eine Kreisdelegiertenkonferenz einberufen wird.
(2) Die Einberufung einer Kreisdelegiertenkonferenz zum Zwecke der Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Einwilligung des Landesvorstandes der Jungen Union Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Kreisdelegiertenkonferenz kann die Auflösung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschließen.

§ 27 (Verweisungen)

(1) In allen Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt werden, gilt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Union Nordrhein-Westfalen in der jeweiligen Fassung.
(2) Es gilt die Verfahrensordnung des Landesverbandes der Jungen Union Nordrhein-Westfalen in ihrer sinngemäßen Übertragung, solange sich der Kreisverband der Jungen Union Minden-Lübbecke nicht eine eigene Verfahrensordnung gegeben hat.

§ 28 (Inkrafttreten)

(1) Durch diese Satzung werden alle im Bereich des Kreisverbandes der Jungen Union Minden-Lübbecke bisher geltenden Satzungen der Jungen Union Minden-Lübbecke aufgehoben.
(2) Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft, sofern der Landesvorstand der Jungen Union Nordrhein-Westfalen seine Zustimmung nicht verweigert.

Beschlossen auf der ordentlichen Kreisdelegiertenkonferenz am 28.01.2000 in Lübbecke.
Der Landesvorstand der Jungen Union Nordrhein-Westfalen hat dieser Satzung am 20.02.2000 seine Zustimmung erteilt.

Geändert auf der ordentlichen Kreisdelegiertenkonferenz am 26.10.2001 in Espelkamp.
Der Landesvorstand der Jungen Union Nordrhein-Westfalen hat dieser Satzung am 10.11.2001 seine Zustimmung erteilt.

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